Der §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt das Parken und Halten detailliert vor. Demnach ist das Parken unzulässig …
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
(soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist) - vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen
Wer parkt, muss den rechten Seitenstreifen verwenden, wenn dieser ausreichend befestigt ist. Ansonsten muss man so nah wie möglich rechts parken. Sobald rechts Schienen liegen und in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Achtung: Der Raum für Schienenfahrzeuge muss immer frei bleiben.
Übrigens: Beim Streit um eine Parklücke gilt: Wer sie zuerst unmittelbar erreicht, hat Vorrang – auch wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder weitere Rangierzüge ausführen muss.
Außerdem sieht der Bußgeldkatalog auch Strafen vor, wer Ampeln oder Andreaskreuze verdeckt, zu nah an Fußgängerüberwegen parkt. Das Abstellen des Fahrzeugs auf einer Verkehrsinsel, vor oder in einer Feuerwehr-Ausfahrt sowie in einem Kreisverkehr oder auf der Autobahn kostet auch Strafe.
Mit Fahrzeugen, die eine zulässige Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie mit Anhängern über 2,0 Tonnen ist das Parken innerhalb geschlossener Ortschaften untersagt, und zwar in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertage ...
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
Das o.g. Parkverbot gilt nicht auf gekennzeichneten Parkplätzen und für Linienbusse an Endhaltestellen. Anders sieht es bei Kraftfahrzeuganhängern aus. Sie dürfen ohne das Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden – außer auf gekennzeichneten Parkplätzen.
Wann ist Halten parken?
Wer länger als drei Minuten mit dem Auto anhält, oder sein Auto verlässt, der parkt. Im Straßenverkehr zeigt das Schild 286 ein Parkverbot an. Es nennt sich eingeschränktes Halteverbot (siehe Fotoshow) und ist ein kreisrundes Schild mit blauem Untergrund, einem roten Ring und einem diagonalen roten Balken. Ein anders, aber ähnliches Schild mit der Nummer 283 markiert das absolute Halteverbot. Entsprechend dürfen Autofahrer anhalten, sofern sie im Auto bleiben und nicht länger als drei Minuten stehen. Beide Schilder könne durch Zusatzzeichen oder Pfeile ergänzt sein. Diese geben Beginn und Ende von längeren Park- und Halte-Verbotszonen an.
- Zeigt der weiße Pfeil in Richtung Fahrbahn, beginnt die Verbotsstrecke.
- Zeigt der weiße Pfeil von der Fahrbahn weg, endet das Parkverbot.
- Zwei Pfeile in entgegengesetzten Richtungen weisen darauf hin, dass das Verbot fortbesteht.