Damit haben die Richter einem Eilantrag einer Fahrschule aus dem Bodenseekreis stattgegeben. Nach Meinung der Richter könnten Fahrschulen in Kreisen mit niedriger Inzidenz den Betrieb wieder aufnehmen, es sei nicht damit zu rechnen, dass verstärkt Kunden aus anderen Kreisen dem Fahrschulangebot nachkämen. (Az.: 1 S 467/21).
Es handele sich bei dieser Betriebsuntersagung – anders als z.B. bei Fitnessstudios und Tattoostudios – nicht um eine bundesweit zwischen den Ländern abgestimmte Maßnahme, für die bei einer bundesweiten 7-Tages-Inzidenz von über 50 besondere Regeln gälten, so der VGH. Das Land habe versäumt zu erklären, warum es eine landeseinheitliche Regelung erlassen habe. Alleine sechs Städte und Landkreise liegen aktuell bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 30.
Unterricht birgt trotzdem Gefahren
Die Richter stellten in dem Urteil klar, dass beim Fahrunterricht zum Teil erhebliche Infektionsgefahren bestehen. Unter anderem, weil Fahrlehrer und Schüler in der praktischen Prüfung in einem geschlossenen Raum sitzen und regelmäßig miteinander kommunizieren müssen. Ein Mindestabstand von 1,5 Meter sei nicht gewährleistet. Trotzdem sehen die Verwaltungsrichter keine Notwendigkeit landesweit einheitliche Corona-Maßnahmen für Fahrschulen anzuwenden, schließlich seien die Inzidenzwerte in Baden-Württemberg höchst unterschiedlich.
Der VGH setzte mit Wirkung vom 1. März 2021 die Vorschrift des § 1d Abs. 8 der Corona-Verordnung nach dem Urteil außer Vollzug. Sie untersagt seit dem 10. Januar 2021 den Betrieb von Fahrschulen. Hier waren lediglich Online-Kurse sowie die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken sowie von Hilfsorganisationen (Technisches Hilfswerk, Feuerwehr, Rettungsdienste, etc) erlaubt. Auch waren bereits begonnen Ausbildungen, die kurz vor dem Abschluss standen weiterhin möglich.