Ladekabel über Bürgersteig: Gericht verbietet Sondernutzung

Ladekabel über Bürgersteig
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Gericht verbietet Sondernutzung

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Das Verwaltungsgericht in Frankfurt hat in einem Urteil (Az.: 12 K 540/21.F) entschieden, dass Privatpersonen keinen Anspruch auf eine Sondernutzung des Gehwegs haben.

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Im verhandelten Fall hat der Besitzer eines Plug-in-Hybrids und eines E-Autos die Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt. Beide Autos sollten vor seinem Grundstück auf der öffentlichen Straßen geladen werden. Für die Ladedauer von drei bis sechs Stunden wollte der Antragsteller die Ladekabel über den Bürgersteig verlegen, die in maximal 4,3 Zentimeter hohen und schwarz-gelb markierten Kabelbrücken verlaufen sollten.

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Kläger argumentiert mit Klimaschutz

Die Stadt lehnte den Antrag ab. Als Begründung führte sie die Stolpergefahr an, und dass für Fußgänger die störungsfreie Benutzung des Gehwegs nicht mehr gewährleistet sei. Der Kläger argumentierte, die Kabelbrücken stellten keine Gefahr für die Fußgänger dar und die Stadt habe nicht genügend Ladesäulen, um seine beiden Fahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Auch hätte die Stadt die Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende bei ihrer Entscheidung gar nicht berücksichtigt.

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Gericht: Barrierefreiheit eingeschränkt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit der Begründung ab, es gebe keine rechtliche Bedenken gegen die Antragsablehnung. Wenngleich der Bürger einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde haben, so sei sie in dem vorliegende Fall gegeben. Die Kabelbrücken schränken vor allem für Gehbehinderte Personen zum Beispiel mit Rollstuhl oder Rollator die Barrierefreiheit ein und schaffe Stolperfallen. Laut dem Urteil sei die Fußgängersicherheit höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Haus aufladen zu können.

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Auch der Aspekt des staatlichen Klimaschutzes ergäben sich keine Rechte einzelner Bürger. Entsprechend musste die Behörde diesen Aspekt in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen. Des Weiteren erklärte der Richter, dass die Mobilität des E-Auto-Besitzers nicht unangemessen eingeschränkt werde. Seine beiden Fahrzeuge ließen sich auch nacheinander an einer Ladestation aufladen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann am Hessischen Verwaltungsgericht in der Berufung weiter verhandelt werden.


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Fazit

Das Ladekabel über dem Gehweg bedeutet eine Einschränkung der Barrierefreiheit, urteilt das Verwaltungsgericht von Frankfurt am Main. Mit dem Urteil bestätigt das Gericht die Ablehnung der Stadt auf ein Sondernutzungsrecht eines E-Autobesitzers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In anderen Städten und Gemeinden wird das Verlegen eines Kabels über den Gehweg zum Aufladen in einigen Fällen – gegen Gebühr – erlaubt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten E-Auto-Besitzer grundsätzlich um eine Sondergenehmigung anfragen.

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