Handy am Steuer bald eine Straftat!?

Verkehrsgerichtstag empfiehlt Straftatbestände
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Die neuen Todsünden im Verkehr

Handy Telefonieren im Autos © Alvaro Medina Jurado via Getty Images 14 Bilder

Der 63. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat seine Empfehlungen für eine Aktualisierung der sogenannten "sieben Todsünden" im Strafgesetzbuch ausgesprochen.

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Der Arbeitskreis IV des Deutschen Verkehrsgerichtstags befasste sich mit der Frage, ob die in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgelisteten "Todsünden"-Verkehrsverstöße noch die typischen und unfallträchtigen Fehlverhaltensweisen im heutigen Straßenverkehr abbilden. Es wurde festgestellt, dass eine Anpassung der Vorschrift notwendig ist, um modernen Gefahren besser zu begegnen und die Prävention zu verbessern.

Empfehlungen zur Erweiterung des Tatbestands

Folgende grob verkehrswidrige und rücksichtslos begangene Verhaltensweisen mit konkreter Gefährdung von Leib oder Leben oder bedeutenden Sachwerten sollten in die Vorschrift aufgenommen werden:

  1. Missachtung von Fußgängerübergängen mit Ampelanlagen, da dort ein vergleichbares Gefährdungspotenzial wie an Zebrastreifen besteht.
  2. Missachtung des Vorrangs von Fußgängern beim Abbiegen, um die Sicherheit der zu Fuß Gehenden zu verbessern.
  3. Fehlverhalten in Bereichen von Baustellen, Arbeitsstellen, Unfallstellen oder liegengebliebenen Fahrzeugen, um besonderen Gefahren in diesen Bereichen gerecht zu werden.
  4. Benutzung elektronischer Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation während der Fahrt, da dies eine erhebliche Ablenkungsgefahr bedeutet.

Die derzeitige Regelung erfasst auch Verstöße bei unzureichender Kenntlichmachung von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen. Aufgrund der Unfallstatistik wird dieses Verhalten nicht mehr als besonders unfallträchtig angesehen. Der Arbeitskreis empfiehlt daher die Streichung dieser Alternative aus dem Strafgesetzbuch.

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Zusätzliche Maßnahmen: Neben der gesetzlichen Anpassung hält der Arbeitskreis eine verstärkte Kontrolltätigkeit und moderne Überwachungsmethoden für notwendig, um verkehrsgefährdendes Verhalten frühzeitig zu erkennen und präventiv entgegenzuwirken.

Die sieben Todsünden bisher im Überblick

Im § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB werden folgende Verhaltensweisen als besonders gefährlich eingestuft und strafrechtlich verfolgt, wenn dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden:

  • Missachtung der Vorfahrt
  • Falsches Überholen oder Fehlverhalten bei Überholvorgängen
  • Falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen
  • Überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen oder Bahnübergängen
  • Missachtung der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  • Fehlende Kennzeichnung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge

Diese Vorschriften dienen dazu, besonders gefährliches Verhalten im Straßenverkehr zu sanktionieren, wenn es mit grober Rücksichtslosigkeit einhergeht.

© Polizeiinspektion Stralsund
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Unfallforschung: Aktualisierung notwendig

Laut einer Analyse der Unfallforschung der Versicherer (UDV) spielen unangepasste Geschwindigkeit und mangelnder Sicherheitsabstand eine größere Rolle bei Unfällen mit schweren Folgen als einige der derzeitigen "Todsünden". Von 3,2 Millionen analysierten Unfällen mit 474.000 Personenschäden waren viele auf moderne Fehlverhaltensweisen zurückzuführen, die im aktuellen Katalog nicht berücksichtigt werden. Die Unfallforschung empfiehlt daher, den Fokus stärker auf die Gefährdung von Leib und Leben zu legen und veraltete Tatbestände zu überarbeiten.

Fazit

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag empfiehlt, die Liste der Verkehrsverstöße im StGB zu aktualisieren. Moderne Gefahren wie die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt sollen aufgenommen werden, während veraltete Tatbestände gestrichen werden. Eine verstärkte Überwachung wird als notwendig erachtet, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

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