Geschwindigkeitsmessung: Wo Blitzer stehen dürfen und wo nicht

Geschwindigkeitsmessung
Wo Blitzer stehen dürfen und wo nicht

Wer sich am Steuer seines Autos nicht an das vorgeschriebene Tempolimit hält und geblitzt wird, dem drohen teilweise empfindliche Strafen. Erwischte Temposünder reagieren entsprechend empfindlich und kritisieren oft die Art und Weise, wie und wo geblitzt wurde. Für das Wo und wie gibt es allerdings klare Richtlinien und Regeln.

Jedes Bundesland macht eigene Vorgaben

Für die Geschwindigkeitsüberwachung sind die Bundesländer zuständig. Entsprechend hat jedes Bundesland hierzu eigene Richtlinien. Diese legen fest, wer überwachen darf und wo die Messgeräte aufgestellt werden sollen. In vielen Richtlinien sind Mindestabstände zwischen dem Schild und der Messanlage vorgeschrieben, erklärt der ADAC. Im Regelfall sollen die Abstände zwischen 150 und 200 Meter zum Schild betragen. Ausnahmen gibt es etwa an Gefahrenstellen (z.B. Straßeneinmündungen mit Unfallhäufung kurz nach der Beschilderung) oder bei Messungen vor Schulen und Altenheimen. Doch nicht alle Bundesländer geben derartige Abstände vor. Baden-Württemberg etwa hat keine Abstandsvorgabe – auch das ist zulässig.

Die Frage, ob ein Messgerät "versteckt" oder getarnt werden darf, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Bayern erlaubt beispielsweise die Ausnutzung einer natürlichen Tarnung hinter Büschen oder Ähnlichem, aber keine künstliche Tarnung wie etwa ein Tarnnetz. Auch das Blitzen aus dem Auto heraus ist erlaubt. Andere Bundesländer wiederum haben dazu keine Vorgaben. Auch das Blitzen bei Regen, Glatteis, Schnee, in der Nacht, im Tunnel oder Kurven ist erlaubt.

Immer zu beachten sind allerdings die Gebrauchsanleitungen der Hersteller von Geschwindigkeitsmessanlagen. Die geben unter anderem vor:

  • wie das konkrete Gerät genau aufgestellt werden muss,
  • welche Tests gemacht werden müssen, bevor der Messbetrieb aufgenommen werden kann und
  • welche örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.
  • Messungen und Messbedingungen müssen protokolliert werden
Außerdem kann beispielsweise nach der Richtlinie des Bundeslandes eine Tarnung des Gerätes zwar erlaubt sein, die Gebrauchsanweisung des Messgerätes macht aber Vorgaben, die eine solche Maßnahme verbieten. Daher ist es in der Regel nur geschultem Personal erlaubt, die Messgeräte einzurichten und auszuwerten. Über die Schulung, den Aufbau und die sonstigen technischen Voraussetzungen (z.B. Eichsiegel) ist in der Messakte ein Protokoll zu führen. Alle verwendeten Messverfahren müssen technisch geprüft und zugelassen werden (Konformitätsprüfung). Dabei muss der Hersteller eine Konformitätserklärung bei einer zugelassenen Prüfungsstelle einreichen. Diese kann bei einer Behörde eingerichtet sein, es kann aber auch ein privates Unternehmen prüfen, wenn es als Bewertungsstelle zugelassen ist. Nach der Zulassung spricht man von "standardisierten Messverfahren", das heißt, es wird zunächst davon ausgegangen, dass die damit durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen korrekt erfolgt sind.

Aufstellen und bedienen dürfen Blitzer nur Beamte der kommunalen Behörden oder die Polizei. Private Unternehmen dürfen in der Regel nur sehr eingeschränkt bei der Geschwindigkeitsmessung helfen. Baden-Württemberg untersagt eine Beteiligung ganz, andere Bundesländer erlauben Hilfstätigkeiten, wenn die Auswertung der Daten bei der Behörde bleibt.
Sollten Sie den Eindruck haben, dass ein Messgerät tatsächlich an einer unzulässigen Stelle aufgebaut oder war oder falsch bedient wurde, können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.