Führerschein-Prüfung ab 1. April mit neuer Automatik-Regel

Führerschein-Fahrprüfung
Ab 1. April 2021 gilt die neue Automatik-Regel

Bisher durften Auto-Fahrer, die ihre Fahrprüfung auf einem Automatik-Pkw absolviert haben keine Pkw mit manueller Schaltung fahren – im sogenannten Automatik-Führerschein ist die Schlüsselzahl 78 verzeichnet. Mit der Abschaffung dieser Regelung zum Stichtag 1.4.2021 können Fahrschüler die Prüfung der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolvieren und unter gewissen Voraussetzungen die Erlaubnis zum Fahren eines Autos mit Schaltgetriebe erhalten. Motorisierte Zweiräder werden von der Neuregelung nicht erfasst.

So müssen die Fahrschüler nach der praktischen Grundausbildung mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden à 45 Minuten mit einem Schaltfahrzeug absolvieren und die Fahrtauglichkeit in einer mindestens 15-minütigen Testfahrt in der Fahrschule nachgewiesen. Diese Vorgaben berechtigen dann zum Führen eines Pkw mit Schaltgetriebe – im Führerschein ist die Schlüsselzahl 197 eingetragen.

Nachträgliche Änderungen möglich

Wer noch über einen Automatik-Führerschein verfügt, kann auch nachträglich seinen Führerschein der Klasse B ändern lassen. Hier muss der Führerscheininhaber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung der Fahrschule über zusätzlichen Fahrstunden und die absolvierte Testfahrt vorlegen. Eine neue Führerschein-Prüfung ist nicht erforderlich. Für alle anderen Führerschein-Klassen muss der Nachweis durch eine zusätzliche praktische Prüfung mit einem Schaltfahrzeug erbracht werden.

Wichtig: Eine Aufhebung der Automatikbeschränkung ist nicht möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen, also wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung erfolgte, so der ADAC.

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