Führerschein-Entzug: Urteil erlaubt Rad & E-Scooter​

Führerschein-Entzug nach Alkoholfahrt
Urteil erlaubt Fahrrad und E-Scooter​

Das stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest und überstimmt mit seinem Urteil (Az.11 BV 22.1234) eine Entscheidung aus niedrigerer Instanz. Demnach ermöglicht es die derzeitige Rechtslage den Fahrerlaubnisbehörden nicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder E-Scooter zu verhängen.

Keine Regelung für führerscheinlose Fahrzeuge

Die Fahrerlaubnisbehörden können nach der bundesweit geltenden Fahrererlaubnis-Verordnung (FeV) das Führen von Fahrzeugen verbieten, wenn sich Fahrerinnen oder Fahrer zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogeneinfluss als ungeeignet erweisen. Unklar war bisher, ob sich dies auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erstreckt.

In der Urteilsbegründung heißt es: "… solche Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar." Der Paragraf in der FeV (§ 3 Abs. 1 Satz 1), auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn der regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend.

Unverhältnismäßige Verbote

"Die Regelung lasse weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotentials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen". Das Urteil ist nicht letztinstatzlich, der unterlegene Kläger, der Freistaat Bayern, kann gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen.

Bereits im August 2022 hatte sich der Verkehrsgerichtstag in Goslar in einer Arbeitsgruppe mit der Doppelkompetenz zwischen den Strafgerichten und den Fahrerlaubnisbehörden auseinandergesetzt. Der Verkehrsgerichtstag empfahl: Das geltende System der Doppelkompetenz der Fahreignungsbeurteilung durch das Strafgericht und die Fahrerlaubnisbehörde sollte beibehalten werden. Sieht das Strafgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil es den Angeklagten für fahrgeeignet hält, muss es diese Entscheidung nachvollziehbar begründen. Dadurch wird die Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde sichergestellt.