Falschparken: Hier wird es richtig teuer

Wie parke ich richtig falsch?
Das sind die teuersten Parkplätze

Parkverbot Halteverbot Bußgeld
Foto: BMW / ams

Die Nerds unter Ihnen wissen sicher aus dem Effeff, was uns das Verkehrszeichen mit der Nummer 283 in der Straßenverkehrsordnung sagen möchte. Richtig: Es ist rund und zeigt ein rotes Kreuz auf blauem Grund – absolutes Halteverbot. Die meisten Verkehrsteilnehmer haben in Verlauf ihrer Karriere am Steuer schon mal ein Ticket wegen Falschparken bekommen. Aber Falschparken ist nicht gleich Falschparken. Manchmal wird es richtig teuer, wie ein Blick in den Bußgeldkatalog beweist.

Parken, Zweite Reihe
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Im verkehrsberuhigten Bereich zu parken, ist mit einem Bußgeld von 10 Euro vergleichsweise günstig. Nicht, dass wir Falschparken gutheißen wollen, aber ein Tagesticket im Parkhaus kostet im Bundes-Durchschnitt 12,50 Euro. Wer sich auf einem Zebrastreifen häuslich niederlässt, oder im Bereich von bis zu zehn Metern vor einer Ampel, muss schon 15 Euro überweisen. Der gleiche Betrag entfällt auf das Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen und im Bereich besonders scharfer Kurven. Wer dann auch noch ein Rettungsfahrzeug behindert, steht mit 60 Euro in der Kreide und einen Punkt gibt’s obendrauf. Wer auf die schwachsinnige Idee kommt, direkt vor einer Feuerwehrzufahrt zu parken, wird mit 35 Euro zur Kasse gebeten. Kommt es zusätzlich zu einer Behinderung von Einsatzfahrzeugen, werden daraus 65 Euro und ebenfalls ein Punkt in Flensburg.

Im Stau stehen ist auch irgendwie Parken

Geparkt wird übrigens immer dann, wenn das Auto länger als drei Minuten steht. Alles davor ist "Halten". In Zeiten zunehmender Verkehrsdichte könnte man insofern behaupten, regelmäßig auf der Autobahn zu parken. Das in der Tat wäre aber nicht zu empfehlen, denn mit einer Strafe von 70 Euro und einem Punkt kommt man hier mit am teuersten weg. Weder auf Seitenstreifen noch auf Beschleunigungsstreifen oder Ausfahrten von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen darf geparkt werden. Wer eine Panne hat und rechts ranfährt, parkt übrigens nicht, sondern ist "liegengeblieben". Bleibt das Fahrzeug jedoch stehen, obwohl eine Beseitigung möglich wäre, wird aus "Liegenbleiben" dann doch wieder "unzulässiges Parken". Natürlich zählt das Stehen im Stau nicht. Ebenso das Stehen an einer roten Ampel oder an einer geschlossenen Bahnschranke. Laut StVO nennt sich dieser Zeitvertreib "Warten".

Der Gehweg dient, wie sein Name unschwer erkennen lässt, zum Gehen. Üblicherweise tun das Fußgänger, Autos eher nicht – entsprechend haben die dort auch nichts verloren. Nicht einmal parkend, was ein Bußgeld von 20 Euro veranschaulicht, das auch für Parken auf Radwegen gilt. Bei der Parkplatzsuche in der Stadt sind übrigens alle gleichberechtigt, die StVO kennt weder Frauen- noch Mutter-Kind-Parkplätze. Hier dürfen Sie auch als Mann parken, ohne eine Strafe oder ein Bußgeld zu befürchten. Das allerdings bezieht sich nur auf den öffentlichen Raum und ist nicht mit Supermarktparkplätzen oder privat betriebenen Parkhäusern zu verwechseln. Dort gilt die StVO nicht, auch wenn Schilder vor Ort das behaupten. Es handelt sich um Privatgelände, und somit hat der Betreiber das Hausrecht. Er kann Strafen verhängen und Hausverbote aussprechen, zum Beispiel dann, wenn Sie als Mann auf einem Frauenparkplatz stehen. Was allerdings in jedem Fall unter Strafe steht, ist das unzulässige Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz. In diesem Fall zahlt der Parksünder 35 Euro Strafe.