Kein Führerschein mehr im Handschuhfach? In sozialen Netzwerken verbreitet sich derzeit genau dieser Irrglaube. Denn in WhatsApp-Gruppen kursiert aktuell die Behauptung, dass Autofahrer ab April 2025 keinen Führerschein mehr mitführen müssten. Dort wird auch der Eindruck vermittelt, die Fahrerlaubnis sei künftig überflüssig. Diese Behauptungen sind grundlegend falsch, zum Stichtag gibt es keine grundlegende rechtliche Änderung – außerden, dass ab dem 1.April 2025 (kein Aprilscherz!) ein Pilotprojekt zur Digitalisierung des Führerscheins startet.
Pilotprojekt für digitalen Führerschein startet
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr plant ab April 2025 einen Testlauf mit digitalen Führerscheinen und Fahrzeugscheinen. Rund 2.500 ausgewählte Teilnehmer sollen ihre Fahrerlaubnis im Rahmen dieses Projekts über eine App auf dem Smartphone nachweisen können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrerlaubnis weiterhin besteht. Langfristig soll der digitale Führerschein Teil einer europaweit einheitlichen digitalen Identitätslösung werden: der sogenannten European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet). In Deutschland schafft eine Ausnahmeverordnung nun die Grundlage für den aktuellen Testbetrieb. Erst nach Auswertung der Pilotphase und entsprechender rechtlicher Anpassungen könnte die digitale Variante flächendeckend eingeführt werden.
Auch wenn die Teilnehmer des Projekts ihre Fahrerlaubnis digital vorzeigen dürfen, sind sie rechtlich gut beraten, das physische Dokument dennoch mitzuführen. Grund dafür ist, dass nicht alle Polizeibehörden flächendeckend über den Test informiert sind. Für alle anderen Autofahrer bleibt die bisherige Regelung weiterhin gültig.
Rechtslage bleibt unverändert
Und hier muss laut § 4 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) der Führerschein bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Konkret heißt es: "Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." Wer den Führerschein lediglich vergisst, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro.
Wer hingegen gar keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, begeht eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese ist nach Absatz 1 mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe bewährt.