Ein privates Ladekabel quer über einen öffentlichen Bürgersteig zu verlegen, ist verboten. Stürzt ein Fußgänger über das nicht genehmigte Kabel oder kommt es zu sonst einem Schaden, ist der Verursacher möglicherweise haftbar. Dies gilt auch für von Kabelbrücken abgedeckte Kabel.
Leider nein: Es gibt mehrere Ladestandards und bisher beherrscht keine Ladesäule alle. Tesla Supercharger vertragen sich beispielsweise ausschließlich mit Modellen der Marke Tesla. Allerdings lässt sich jedes Elektroauto zumindest an der 230-Volt-Haushaltssteckdose laden.
Nein, dies ist gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie Preisangabenverordnung (PAngV) seit dem 1. April 2019 genauso verboten wie eine pauschale Abrechnung pro Ladevorgang.
Nein, das Kabel ist von der Zentralverriegelung am Fahrzeug und von dem Sicherungssystem an der Ladesäule gesichert.
Ein Abschleppen darf nur der Eigentümer des Parkplatzes oder ein von ihm Beauftragter in Auftrag geben. Bei einem zum öffentlichen Straßenverkehr gehörendem Parkplatz muss der Elektroautofahrer also die Polizei rufen. Diese entscheidet dann aus eigenem Ermessen, ob ein Abschleppen sinnvoll ist – ein Rechtsanspruch auf das Abschleppen des Ladesäulen-Blockierers besteht nicht.
Das ist kein Problem – wie eine Fahrt bei Regen. Sämtliche Elektrokomponenten sind vor Feuchtigkeit geschützt.
Auch hier sollte, wie in der Waschanlage, keine Gefahr bestehen: Die Fahrzeuge sind mit einer Schutzelektronik ausgerüstet, die bei Kontakt mit Nässe spannungsführende Teile abschaltet. Außerdem ist die Ladebuchse eines abgeschalteten Elektroautos stromlos. Trotzdem: Auf gar keinen Fall ausprobieren.
Dann greift sofort der Überschwemmungsschutz – eine Schutzelektronik, die die Wallbox abschaltet. Bei der Montage der Box prüft der Elektriker die Funktion des Schutzelektronik.
Nein – die Mindesthaltedauer beträgt sechs Monate. Wer sein Auto vorher verkauft, muss das dem BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) melden und die komplette staatliche Fördersumme zurückerstatten.
Das E-Kennzeichen für Elektroautos ist kein Muss – ganz im Gegenteil: Der Halter muss es gesondert beantragen. Mit dem E im Kennzeichen ist dann das Befahren von dafür freigegebenen Busspuren oder das kostenlose Parken auf extra ausgewiesenen Parkplätzen möglich.
Ein Elektroauto hat eine 12-Volt-Starterbatterie – wie Autos mit Verbrennungsmotor auch. Sollte diese Batterie entladen sein, kann Starthilfe von einem anderen Auto funktionieren.
Das geht eingeschränkt: Da ein Elektroauto nur eine wesentlich kleinere Starterbatterie benötigt als Autos mit hubraumstarken Benzin- oder Dieselmotoren, könnte das Elektroautosystem überfordert sein. Hier hilft nur die Beachtung der Hinweise in der Betriebsanleitung.
Nein. Bei Elektroautos mit Synchronmotor kommt es beim Anschieben oder Abschleppen zu einer Zwangs-Rekuperation, was hohe Spannungen verursacht und die Elektronik beschädigen könnte. Bei Elektroautos mit Asynchronmotor besteht diese Gefahr nicht, aber viele Hersteller warnen trotzdem in der Betriebsanleitung vor Anschieben oder Abschleppen. Also: In jedem Fall vorher die Betriebsanleitung des Herstellers lesen.
Nein, ohne oder nach dem Ladevorgang gilt die Aufhebung des Halte- oder Parkverbotes nicht mehr – der Halter des Wagens muss mit einem Bußgeld rechnen.