Die neue Corona-Notbremse wurde am 21. April 2021 im Bundestag nach einer hitzigen Debatte beschlossen und bereits am Tag darauf vom Bundesrat gebilligt. 342 Abgeordnete stimmten für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, 250 dagegen. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetz direkt im Anschluss unterzeichnet. Damit gelten ab sofort Ausgangssperren in allen Gebieten mit einer Inzidenz über 100. Die per Notbremse beschlossene Ausgangssperre sieht vor, dass man sein Zuhause in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr nicht mehr verlassen darf (Einzelne Bundesländer können hier auch längere, aber keine kürzeren Ausgangssperren vorschreiben). Zumindest in der Theorie. In der Praxis sieht die Ausgangssperre aber diverse Ausnahmen vor. So bleibt es zum Beispiel erlaubt, sich zwischen 22 und 24 Uhr alleine draußen aufzuhalten, um Spazieren zu gehen oder Sport zu treiben. Vor allem beim Thema Sport bleiben aber einige Unschärfen. Das Zauberwort heißt da Individualsport. Der ist nämlich eine Frage der Definition. Joggen geht natürlich. Walken auch. Den Hund Gassi führen ebenfalls. Und wahrscheinlich auch die Fahrt mit dem Fahrrad oder einem sonstigen Sportgerät wie einem Tretroller.
Autofahrer schauen in die Röhre. Das Auto muss nämlich tatsächlich ab 22 Uhr stehen bleiben. Heißt: Anders als für Fahrradfahrer, gilt fürs Auto ein Fahrverbot ab 22 Uhr! Außer, man kann einen triftigen Grund vorweisen. Das können Fahrten von und zur Arbeit oder zum Arzt sein. Oder Fahrten zu pflegebedürftigen Angehörigen. Während des vergangenen Lockdowns galt: Das Haus darf nur wegen Notfällen, medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen, dem Weg zur Arbeit, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der Betreuung Pflegebedürftiger, zum Gassigehen oder für die Begleitung Sterbender verlassen werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Verschiedene Politiker haben bereits angekündigt, dass die Polizei die Einhaltung der Ausgangssperre verstärkt kontrollieren wird.
Nächtliche Durchreise verboten
Ein Streitpunkt ist nach wie vor die detaillierte Interpretation der nächtlichen Ausgangssperre. Die untersagt laut einem Kurzgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags nämlich auch die nächtliche Durchreise durch Gebiete mit Ausgangssperre. Und das ist noch nicht alles. Laut Gutachten ist "zwischen 22 Uhr und 5 Uhr der Aufenthalt" in Fortbewegungsmitteln grundsätzlich untersagt. Und damit sind ausdrücklich auch öffentliche Verkehrsmittel, also Busse, Bahnen und Flugzeuge gemeint. Wie das in der Praxis gehandhabt werden soll, zum Beispiel mit Blick auf Anreisen zu Bahnhöfen oder Flughäfen, ist noch nicht absehbar. Klar ist nur: Wer ohne triftigen Grund mobil ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann.