Das entschied der Bundesgerichtshof (BHG) in einem Urteil aus dem November 2022, das am Mittwoch (11.1.2023) veröffentlicht wurde. Zuvor hatten untere Gerichtsinstanzen unterschiedliche Ansichten vertreten.
"Rechts vor links" nur bei Straßencharakter
Der Fall: Auf einem Baumarkt-Parkplatz in Lübeck kam es zu einem Unfall zwischen zwei Pkw-Fahrern, die sich aufgrund eines Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen haben. Nach Ansicht des Klägers hafte er nicht für den Schaden, da er von rechts kam.
Dem Urteil zufolge gelte auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen "rechts vor links" und zwar dann, wenn die Fahrspuren einen "eindeutigen Straßencharakter" haben. Konkret heißt es in dem Urteil: "Zwar gelte die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen, wenn diese – wie hier – für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine direkte Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt") komme jedoch nicht in Betracht. Denn bei den sich hier treffenden Fahrgassen auf dem privaten Parkplatzgelände handele es sich nicht um eine `Kreuzung´ im Sinne der StVO. Eine Kreuzung liege vor, wenn `zwei Straßen´ sich schnitten, so dass sich jede von ihnen über den Schnittpunkt hinaus fortsetze. Eine `Straße´ im Sinne des § 8 StVO liege dabei nur bei Fahrbahnen vor, die dem fließenden Verkehr dienten, d.h. einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Nach gängiger Rechtsprechung komme es insoweit auf die baulichen Besonderheiten des Einzelfalls an. Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Straße seien etwa Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteine oder das Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn."
Gegenseitige Rücksichtnahme
Typischerweise seien die Flächen auf dem Parkplatz aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da, es seien auch Leute zu Fuß unterwegs – was laut Urteil "einer zügigen Fahrweise entgegensteht", heißt es weiter. Entsprechend sieht das BGH wegen der nicht angepassten Geschwindigkeit einen Verstoß gegen den §1 Abs. 2 der StVO: "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Da auf der Seite des Klägers jedoch ebenfalls eine Verletzung gegen dieses Rücksichtsnahmegebots vorliegt, da er auch zu schnell gefahren ist, gilt eine Haftungsquote von 30 zu 70 Prozent.
Grundsätzlich erklärt das BGH: "Die Regeln der StVO sind auf einem – hier vorliegenden – öffentlich zugänglichen Parkplatz allerdings grundsätzlich anwendbar, sodass etwa von den Nutzern des Parkplatzes das sich aus § 1 StVO ergebende Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme zu beachten ist." Allerdings, "muss auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtberechtigt hält. Dies ist aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren, der seinerseits beachten muss, dass die gesetzliche Vorfahrtsregel auf Parkplätzen grundsätzlich nicht gilt.