Urteil nach Tesla-Unfall: Gericht verbietet Touchscreen-Bedienung

Urteil nach Tesla-Unfall
Gericht verbietet Touchscreen-Bedienung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe bestätigte in einem letztinstanzlichen Urteil (1 Rb 36 Ss 832/19) ein Fahrverbot für einen Tesla-Fahrer, der bei Regen von der Straße abkam, weil er das Intervall des Scheibenwischers am Zentralbildschirm verstellen wollte.

Im Leitsatz des Urteils heißt es: "Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist".

Damit lehnte das OLG die Rechtsbeschwerde des Tesla-Fahrers gegen das Urteil ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2019 kostenpflichtig als unbegründet ab.

Auch Bedienung eines eingebauten Touchscreens kann verboten sein

Das hatte den Tesla-Fahrer am 22.08.2019 wegen "vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs.1a StVO" zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ihm ein einmonatiges Fahrverbot aufgebrummt. Der Mann war am 15.03.2019 abends von der Bundesstraße 36 abgekommen, in eine Böschung und gegen mehrere Bäume gefahren. Nach Auffassung des Gerichts deshalb, weil er "den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt (hat), um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regennasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab". Dabei ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei "Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können".

Dieses vom OLG Karlsruhe bestätigte Urteil dürfte auch bei Autoherstellern Aufmerksamkeit erregen. Denn das Amtsgericht hat den im Tesla "fest installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen". Der Scheibenwischer lässt sich bei Tesla zwar am Lenkrad ein- und ausschalten, die Einstellung der Intervalle funktioniert aber über ein Untermenü im Touchscreen, wo der Fahrer zwischen fünf Einstellungen wählen kann. Das erfordert laut der Richter deutlich mehr Aufmerksamkeit als die Bedienung des Scheibenwischer mit den "herkömmlichen Armaturen".

Renault Kadjar dCi 130 4x4, Touchscreen
Hans-Dieter Seufert

Nicht nur Infotainment-Bedienung lenkt ab

Der verunfallte argumentierte in seiner Beschwerde gegen die Einstufung des Touchscreens im Tesla als elektronisches Gerät, weil er den Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers als "sicherheitstechnisches Bedienteil" betrachtet. Aber das Gericht verwarf das eben mit Hinweis auf § 23 Abs.1a Satz 1 StVO. Demnach darf Fahrer "ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist".

VW Golf 8, Cockpit, Infotainment, Bedienkonzept
Dino Eisele

Das OLG begründet ausführlich, warum auch der fest eingebaute Touchscreen im juristischen Sinne ein elektronisches Gerät ist. Daher sind eben auch die Bedingungen unter b) maßgeblich. Und eine "angepasste Blickzuwendung" reicht eben bei einem Untermenü mit fünf Wahlmöglichkeiten nicht aus, die "entsprechende Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen" ist nach Auffassung des Gerichts zu lang. Daher könnte das Urteil für ein Umdenken bei den Innenraumdesignern der Autohersteller sorgen, wenn es ums Knöpfe Sparen und immer mehr Touchscreens geht. Denn letztlich laufen die Kunden ständig Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, wenn sie während der Fahrt Einstellungen in Menüs vornehmen. Aber selbst die beispielsweise bei VW eingeführte Slider-Verstellung für die Lautstärke könnte auf den Prüfstand kommen. Im Gegensatz zum klassischen Lautstärkeregler ist sie nämlich kaum ohne "Blickzuwendung" zu bedienen, außerdem ist sie aktuell unbeleuchtet.

Der Leiter der Juristischen Zentrale des ADAC, Dr. Markus Schäpe meint dazu: "Sollte die Sichtweise des OLG Karlsruhe Zustimmung bei anderen Gerichten finden, kann bei immer weiter voranschreitender Technisierung der Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden, dass künftig auch die Bedienung weiterer Funktionen über Touchscreen als Ordnungswidrigkeit bewertet wird". Völlig gerechtfertigt findet das der Jurist offenbar nicht. Er schreibt weiter: "Insbesondere dürfte sich die Frage stellen, ob bei der nach dieser Ansicht unzulässigen Bedienung einer sicherheitsrelevanten Fahrzeugfunktion wie dem Scheibenwischer ein Regelfall im Sinne des Gesetzes vorliegt oder nicht doch ein Absehen vom Fahrverbot in Erwägung gezogen werden sollte". Vor allem, so Schäpe, "da die Gesetzesbegründung" den Begriff "fahrfremder Tätigkeiten" verwende. Denn die Einstellung des Scheibenwischers hat ja doch eher was mit dem Fahren zu tun.

Wie gut eine Bedienung mit Touchscreen und alternativen Elementen funktioniert und wo sie Schwächen hat, zeigt der Check mit dem aktuellen BMW 3er (siehe auch Bildergalerie).