Darf ein Anhänger auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen beliebig lange abgestellt werden? Die Antwort lautet: Nein! Doch wie lange darf ein Anhänger so abgestellt werden? Ganz einfach: Die Parkdauer eines Fahrzeuganhängers richtet sich danach, ob er mit einem Zugfahrzeug verbunden ist oder nicht. Mit einem Zugfahrzeug ist die Parkdauer nicht begrenzt, solange die beiden Fahrzeuge nicht auf privat vermieteten oder zeitlich limitierten Parkplätzen stehen. Anders ist die Regelung im öffentlichen Raum. Hier achtet die Straßenverkehrsordnung StVO auf die ordnungsgemäße Benutzung, und die sieht nach StVO § 12 Abs. 3b für Fahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug eine Höchstparkfrist von zwei Wochen vor. Die Umgehung der Höchstparkdauer für Fahrzeuganhänger ist eine riskante Aktion.
Fährt beispielsweise der Besitzer zur Umgehung des StVO mit dem Anhänger einige Minuten umher, um ihn dann wieder an gleicher Stelle abzustellen, so wird dadurch der Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrochen – so urteilen die Gerichte.
Nach der amtlichen Begründung soll z.B. mit der Vorschrift dem Überwintern von Wohnwagenanhängern und der Wegnahme von Parkraum entgegengewirkt werden. Daher genügt es nicht, dass der Parkplatz vorübergehend freigegeben wird und dem übrigen Verkehr vor erneuter Belegung zur Verfügung steht. Die Freigabe des Parkplatzes muss deshalb in einer Weise geschehen, dass im Fall der erneuten Belegung von einem neuen Parkvorgang auszugehen ist. Möglich wird es, wenn der Wohnwagenanhänger für einen Ausflug mit bestimmungsgemäßer Nutzung, nämlich zum Wohnen, bewegt worden war. Auch eine Fahrt zur Auto-Werkstatt dürfte geeignet sein, die Höchstparkfrist erneut in Gang zu setzen. Anderenfalls kann der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Abgrenzung des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung durch Werbung erfolgt nach dem Zweck der Straßenbenutzung – bei mehreren Zwecken nach dem überwiegenden Zweck.

Das Abstellen von Werbung tragenden Anhängern stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar
Festgelegt wird auf das objektive Verkehrsverhalten und nicht auf die (innere) Motivation der Straßenbenutzung. Allerdings könne ein äußerlich am Verkehr teilnehmendes Fortbewegungsmittel aus der Sicht eines objektiven Beobachters durchaus eine verkehrsfremde Funktion erfüllen. Anträge und Formulare werden fällig.