Ein Nutzer der Verkaufsplattform ebay stellte dort seinen im Jahr 2011 erstzugelassenen BMW 318d ein. Das Auto hatte eine Laufleistung in Höhe von 172.000 Kilometer. Als Preis, für den im Angebot ausführlich beschriebenen BMW, gab der Verkäufer "1 Euro" an – allerdings wählte er versehentlich die Sofortkauf-Option. Gedacht war der eine Euro als Startangebot. Der Verkäufer musste nicht lange warten, bis ein freudiger Kunde den einen Euro bot und den automatisierten Zuschlag bekam. Der Verkäufer beendete die Auktion vor ihrem regulären Ende und machte den Käufer darauf aufmerksam, dass der eine Euro als Startgebot gemeint war. Der Käufer wollte sich sein Schnäppchen nicht nehmen lassen und forderte vor Gericht Schadensersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags (13.000 Euro).

Käufer muss Versehen erkannt haben
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage bereits abgewiesen, jetzt hatte die vom Käufer dagegen vor dem Oberlandesgericht (OLG) eingelegte Berufung keinen Erfolg – der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das OLG führt als Begründung für eine Entscheidung aus, dass aus dem Gesamtkontext des Angebotes hervorgehe, dass der Verkäufer sein Auto versteigern und nicht für einen Euro Sofortkauf verkaufen wollte. Laut OLG lässt die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers nach dem Empfängerhorizont keinen anderen Schluss zu. Es geht also darum, dass der Empfänger (hier der Käufer), die Willenserklärung des Verkäufers richtig deuten konnte. Der Beklagte, also der Verkäufer, müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Erstellung des Angebotes ein Fehler unterlaufen sei.

Willenserklärung wirksam angefochten
Sollte ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, so hätte der Verkäufer mit der Erwähnung seines Versehens seine Willenserklärung wirksam angefochten. Der Kläger zog seine Berufung nach dem Hinweis-Beschluss des OLG zurück, womit das ursprüngliche Urteil des Landgerichts wirksam ist.