Schadenminderungspflicht - Zum Ärger nicht auch noch draufzahlen

Schadenminderungspflicht
Zum Ärger nicht auch noch draufzahlen

Werkstatt Dekra
Foto: Dekra

Prinzipiell ist man in Deutschland als Autofahrer, dessen Auto bei einem Unfall beschädigt wurde, besser gestellt als im großen Rest der Welt: Übernahme der vollen Reparaturkosten, Schmerzensgeld bei Verletzungen, Recht auf einen von der gegnerischen Versicherung bezahlten Anwalt, Übernahme von Mietwagenkosten, wenn man auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen ist - oder eine finanzielle Entschädigung in Form des Nutzungsausfall, wenn man sich ohne Auto behilft, bis das eigene Auto wiederhergestellt ist.

Das sind einige der Leistungen, die dem Geschädigten zustehen und ihm so einen umfassenden Schutz bieten. Dennoch lauern im Detail ein paar Tücken, die bedeuten können, dass zum schlechten Schluss zum ganzen Ärger und der Lauferei auch noch finanzielle Nachteile entstehen. Das Stichwort heißt Schadenminderungspflicht.


Dazu ist jeder durch das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet, und bei der Abwicklung von Unfallschäden sind es immer wieder drei Punkte, bei denen die Schadenminderungspflicht ins Spiel kommt: Die Wahl der Werkstatt und deren Stundensätze, der Ersatz der Mietwagenkosten und auch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung.

Werkstatt und Stundensätze: Sparen nicht um jeden Preis

Die Versicherungsgesellschaften versuchen, die Geschädigten in freie Werkstätten zu lotsen, die mit ihr kooperieren. Mal mit netten Angeboten wie einem Hol- und Bringservice für den Mietwagen, mal mit nicht immer sanftem Druck. Der Bundesgerichtshof hat noch einmal klargestellt, dass ein Autofahrer von der gegnerischen Versicherung nicht einfach in eine freie Werkstatt gezwungen werden kann. Damit hat der BGH seine Auffassung bekräftigt, dass der Geschädigte prinzipiell den Anspruch hat, seinen Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen.
Dies gilt selbst bei einem schon recht betagten Fahrzeug, in dem entschiedenen Fall (Aktenzeichen BGH, VI ZR 53/09) handelte es sich um einen fast zehn Jahre alten VW Golf.
Und dies gilt auch, wenn der Autofahrer wegen des hohen Alters den Wagen nicht reparieren lassen möchte, sondern im Zuge der "fiktiven Abrechnung" die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Bar kassieren will - und die Versicherung natürlich lieber auf Basis der niedrigeren Stundensätze einer freien Werkstatt zahlen möchte.

Die gegnerische Versicherung muss schon einige Anstrengungen unternehmen, dass der Unfallgeschädigte sein Auto in einer preiswerteren freien Werkstatt Instand setzen lässt. Als erstes muss die Versicherung genau erklären, letztendlich sogar beweisen, dass der Qualitätsstandard dem einer Markenwerkstatt entspricht.

Aber: Selbst wenn der Versicherung dieser Beweis gelingt, muss der geschädigte Autofahrer immer noch nicht zwangsläufig in die freie Werkstatt. "Unzumutbar" sei dies, so die BGH-Richter, vor allem für Fahrzeuge im Alter von bis zu drei Jahren. Denn dann müsse "sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten". Sprich: In der Zeit, während der die Neuwagengarantie noch läuft, ist eine Reparatur im Fremdbetrieb unzumutbar, weil es ja Probleme mit dem Hersteller bei der Abwicklung von Garantiefällen geben könnte.

Immer in die Markenwerkstatt? Dann auch zur Unfallreparatur

Mit einem anderen Fall der Unzumutbarkeit hat sich erst kürzlich auch das Landgericht Koblenz befasst (Aktenzeichen 13 S 7/09). In diesem Fall wollte die gegnerische Versicherung den Geschädigten auf eine freie Werkstatt verweisen, die 50 Kilometer weit entfernt lag, währen es zur nächstgelegenen Markenwerkstatt nur sieben Kilometer waren. Die Richter urteilten glarklar: Diese Reparaturmöglichkeit ist für den Geschädigten aufgrund der Entfernung nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich.
Selbst für Fahrzeuge, die längst aus der Neuwagengarantie draußen sind, legt der BGH in seiner jüngsten Entscheidung die Hürden für die Versicherung hoch: Kann der geschädigte Autofahrer belegen, dass er sein Auto bislang immer in einer Markenwerkstatt warten und reparieren ließ, kann ihn die Versicherung für die Unfallreparatur nicht an eine freie Werkstatt verweisen.

Mietwagen: Vertrag nicht blindlings unterschreiben

Autofahrer, die unschuldiges Opfer eines Unfalls werden, haben Anspruch auf einen Mietwagen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt für die Zeit, die das eigene Auto in der Werkstatt steht - oder bis sich nach einem Totalschaden ein passendes neues Auto gefunden hat. Allerdings heißt es aufpassen, denn wer blindlings den von der Werkstatt oder vom nächstbesten Autovermieter angebotenen Wagen nimmt, bleibt schnell auf einem Drittel der Kosten sitzen. Grund: Die Versicherer kürzen die Rechnungen, wenn die Tarife für den Unfall-Ersatzwagen wieder einmal erheblich über den normalen Mietwagentarifen lagen.

Deshalb sollten betroffene Autofahrer sich zumindest von zwei oder drei Vermietern ein Angebot geben lassen; besser noch ist es, sich mit der gegnerischen Versicherung zu verständigen, um sicher zu sein, dass sie auch die Kosten übernimmt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden (Aktenzeichen XII ZR 72/04), dass der Autovermieter den Kunden über das Kostenrisiko aufklären muss, wenn der Ersatzwagen zu groß oder teuer ist –  wer sich unnötigen Ärger ersparen will, verlässt sich aber besser nicht auf dieses Urteil, sondern sichert sich ab.
Vorsicht ist auch angesagt, wenn  die Reparatur sehr lange dauert oder der Mietwagen nur sehr wenig genutzt wird. Wer den Mietwagen überwiegend vor der Garage stehen hat, muss sich hinterher von der Versicherung vorhalten lassen, dass Taxifahren günstiger gewesen wäre, und bleibt auf seinen Kosten sitzen. Beträchtliche Kosten können ebenfalls auf den Autofahrer zukommen, wenn sich herausstellt, dass er am Unfall eine Teilschuld hatte. Dann muss er nämlich die Mietwagenkosten seinem Schuldanteil entsprechend selber tragen. Das können schnell vierstellige Beträge sein.

Nutzungsausfall: Bares Geld für jeden Tag ohne Auto

Wenn die Haftungsfrage unklar ist oder wer nicht unbedingt aufs Auto angewiesen ist, kann sich für den Nutzungsausfall entscheiden. Für jeden Tag, den das eigene Auto nicht genutzt werden kann, weil es in der Werkstatt steht, gibt es bares Geld von der Versicherung. Derzeit sind dies pro Tag je nach Fahrzeug zwischen 27 und 99 Euro. Allerdings gibt es immer wieder Ärger mit der gegnerischen Versicherung, für wie viele Tage gezahlt werden muss. Wer sein fahrbereites Auto etwa Freitags in die Werkstatt bringt, muss sich darauf einstellen, dass ihm die Versicherung die beiden Wochenendtage nicht bezahlt - es hätte ja auch gereicht, den Wagen Montags in der Werkstatt abzugeben.

"Bei einem Reparaturschaden besteht für die Dauer der Reparatur einschließlich der Dauer der Ersatzteilbeschaffung Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls", sagt Rechtsanwalt Felix Meißner von der Kanzlei Brennecke & Partner, Bielefeld. Entscheidend ist die tatsächliche Dauer der Reparatur und nicht die vom Gutachter geschätzte benötigte Zeit - damit trägt der Unfallverursacher oder dessen Versicherung das sogenannte Prognoserisiko. Dazu gehört auch, wenn die Werkstatt für die Verzögerung der Reparatur verantwortlich ist. Wer selber schraubt und auf Basis der fiktiven Abrechnung Geld von der Versicherung erhält, steht schlechter da: "Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Reparatur in Eigenregie oder durch einen Bekannten durchgeführt wird. Kommt es hierbei zu Verzögerungen, hat dies der Geschädigte zu tragen ", so Meißner.
Bei einem (möglichen) Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfall für die benötigte Zeit, den Schaden zu ermitteln, also bis der Gutachter seinen Job gemacht hat. Dann darf sich der Geschädigte drei bis maximal sieben Tage Zeit nehmen, um sich zu entscheiden zwischen Reparatur oder Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs, falls die Reparaturkosten mehr als das 1,3fache des Wiederbeschaffungswerts betragen.  Für die Zeit bis zum Neukauf eines Autos gibt es ebenfalls Nutzungsausfall; die vom Gutachter dazu angegebene benötigte Zeit ist allerdings keine Höchstgrenze - wird von vielen Versicherern aber als solche angesehen. In Extremfällen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (Aktenzeichen I-1 W 24/08), kann dies bis zu einem Jahr dauern.